Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) im Juni 2025 gelten für viele Unternehmen im B2C-Bereich neue, verbindliche Regeln zur Barrierefreiheit auf ihren Websites. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Strafen durch Aufsichtsbehörden.
Als Teil der neuen Regeln müssen viele Unternehmen künftig eine Barrierefreiheitserklärung online zur Verfügung stellen. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht erstelle ich für Ihre Websites im Rahmen eines umfassenden BFSG-Checks rechtsgültige Barrierefreiheitserklärungen für eine bestmögliche Einhaltung der Compliance.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet viele Unternehmen, die sich an Endverbraucher richten, zur rigorosen Einhaltung von Standards zur Barrierefreiheit.
Von besonderem Interesse sind dabei die sogenannten „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Hierunter fallen alle Unternehmen, auf deren Websites Verbraucher Produkte oder Dienstleistungen direkt bestellen können. Schon die Möglichkeit zur direkten Terminbuchung kann ausreichen, um unter das BFSG zu fallen.
Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen mit unter 10 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro.
Teil der Vorgaben des BFSG ist die Verfügbarmachung einer Barrierefreiheitserklärung analog zu solchen, die öffentliche Stellen bereits verpflichtend im Web anbieten müssen. Das Gesetz selbst nennt dabei zwar nicht direkt den Begriff „Barrierefreiheitserklärung“, macht aber deutlich, dass es sich dabei um ein äquivalentes Konstrukt mit ähnlichen Anforderungen und Inhalten handelt.
Kommt das BFSG für Ihre Website zur Anwendung, sollten Sie schnellstmöglich die möglichen Folgen und Pflichten checken. Neben der Barrierefreiheitserklärung gehört dazu auch die Sicherstellung der Barrierefreiheit der relevanten Teile Ihrer Website. Bei Nichteinhaltung drohen Strafen von bis zu 100.000 €.
Es gibt für die Barrierefreiheitserklärung nach dem BFSG sowohl inhaltliche als auch die Form und die Zugänglichkeit betreffende Vorgaben.
Zum einen muss die Barrierefreiheitserklärung selbst barrierefrei sein. Das bedeutet insbesondere, dass sie maschinenlesbar sein muss, um die Nutzung mit Screen Readern zu ermöglichen. Weiterhin sollte eine einfache, verständliche Sprache gewählt werden. Zusätzlich gelten Vorgaben für die Lesbarkeit wie etwa für den Kontrast oder die Schriftgrößte.
Die Barrierefreiheitserklärung muss so veröffentlicht werden, dass sie von der Homepage oder jeder Unterseite ohne Umwege aufrufbar ist. Ein guter Platz für die Verlinkung ist der Footer am unteren Rand der Page. Es ist dabei möglich, die Barrierefreiheitserklärung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einzubinden.
Inhaltlich verlangt der Gesetzgeber, dass alle üblichen Verbraucherinformationen nach § 246 EGBGB wie etwa Angaben zum Anbieter, Vertragsbedingungen und Preise enthalten sind. Darüber hinaus muss Ihre Barrierefreiheitserklärung folgende Elemente beinhalten:
Die Barrierefreiheitserklärung muss so lange verfügbar gemacht und regelmäßig aktualisiert werden, wie die entsprechenden Dienstleistungen angeboten werden.
Sind Sie sich unsicher, ob und in welchem Ausmaß Ihr Unternehmen bzw. Ihre Website unter die Vorgaben des BFSG fällt? Dann wenden Sie sich gerne an mich. Bedenken Sie, dass die Regeln bereits ab Ende Juni 2025 verpflichtend sind und eine Nichteinhaltung mit hohen Strafen bedroht ist.
Als Rechtsanwalt prüfe ich genau, ob und wie das BFSG für Sie gilt und inwieweit die relevanten Teile Ihrer Website dessen Vorgaben erfüllen. Im Zuge dessen erstelle ich für Sie auch eine Barrierefreiheitserklärung für eine maximale Erfüllung der Compliance.
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