Tomas Krause

BFSG-Check vom Rechtsanwalt für Ihre Website

Am 28. Juni 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dieses verpflichtet viele Unternehmen im B2C-Bereich zur Einhaltung strikter Standards für die Barrierefreiheit. Bei Nichtbeachtung drohen mitunter drastische Strafen durch Aufsichtsbehörden.

Als Rechtsanwalt berate ich Sie gerne umfassend zu allen Aspekten des BFSG, darunter insbesondere:

  • Klärung, ob das BFSG für Sie bzw. Ihr Unternehmen zur Anwendung kommt
  • Detaillierter Check Ihrer Websites
  • Hilfestellung bei konkreten Änderungsmaßnahmen

Als Teil davon biete ich Ihnen für 2000 € einen umfassenden Check Ihrer Website an, bei dem alle Faktoren identifiziert werden, die einer Compliance derzeit noch im Wege stehen.

Achtung: Stand jetzt fällt jede Website, die Endverbrauchern einen Warenkorb oder die Möglichkeit zur direkten Terminbuchung bietet, unter die Vorgaben des BFSG.

Meine Leistungen für Ihre BFSG-Compliance

  • Umfassende Beratung bezüglich des Anwendungsbereiches und Konsequenzen des BFSG für Ihr Unternehmen
  • Website-Check, der Schwachpunkte aufdeckt und Ihnen einen konkreten Handlungsplan für das Erreichen der Compliance an die Hand gibt
  • Umfangreiche Hilfestellung bei der Umsetzung von Handlungsempfehlungen
  • Erstellung einer Barrierefreiheitserklärung
  • Beratung und Vertretung in mit dem BFSG in Zusammenhang stehenden Verfahren
  • Erstellung und Abwehr von Abmahnungen

Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und welche Ausnahmen gibt es?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten. Sie müssen sicherstellen, dass diese die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen, damit sie auch von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. Zu diesen Produkten gehören unter anderem:

  • Hardwaresysteme einschließlich Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte

Darüber hinaus sind auch Anbieter von Dienstleistungen vom BFSG betroffen. Hierunter fallen unter anderem:

  • Telekommunikationsdienste
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Insbesondere der letzte Punkt hat für viele Unternehmen weitreichende Konsequenzen, mehr dazu im folgenden Abschnitt.

Ausgenommen vom BFSG sind dienstleistende Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Bitte beachten Sie, dass diese Ausnahme nur für Unternehmen gilt, die Dienstleistungen erbringen, und nicht für solche, die Produkte in Verkehr bringen.

Weitere Ausnahmeregelungen können bestehen, etwa wenn eine Anpassung zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung führen würde, oder wenn die Anpassung eine unverhältnismäßige Belastung zur Folge hätte. Es ist jedoch derzeit unklar, wie realistisch die Chancen auf einen erfolgreichen Rückgriff auf diese Ausnahmeregelungen tatsächlich sind. Dies wird in der folgenden Zeit erst durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.

Die genauen technischen Anforderungen an Anbieter werden zum Großteil über harmonisierte Normen und technische Spezifikationen konkretisiert, dabei sind insbesondere BITC, WCAG und die Europäische Norm EN 304 549 zu nennen. Daneben gibt es noch die Bestimmungen der Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).

Achtung: Diese Unternehmen fallen unter „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“

Eine der weitreichendsten Konsequenzen des BFSG ist die Notwendigkeit zur Anpassung von Websites, die unter „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ fallen. Dabei ist es nach jetziger Rechtslage unerheblich, ob Sie über die Website Produkte oder Dienstleistungen vertreiben, die in den oben genannten Beispielen auftauchen.

Jede Website, die einen Vertragsabschluss wie bspw. einen Warenkauf oder eine Terminbuchung ermöglicht und sich an Endverbraucher richtet, fällt unter die Vorgaben des BFSG. Das bedeutet, dass jedes Unternehmen (mit Ausnahme der weiter oben erwähnten Kleinst-Dienstleister), welches im Bereich B2C tätig ist, zeitnah prüfen sollte, ob und inwiefern sie unter diese Bestimmungen fallen und wie es um die Barrierefreiheit ihrer Websites bestellt ist.

Zu den besonders betroffenen Unternehmen bzw. Websites gehören unter anderem:

  • E-Commerce bzw. Online-Shops
  • Alle Dienstleister mit Online-Terminbuchung
  • Kanzleien mit Legal-Tech-Applikationen oder Online-Beratungen
  • Reisebüros
  • E-Learning-Plattformen
  • Online-Versicherungsdienste und Gesundheitsplattformen

Welche Konsequenzen drohen bei mangelnder Compliance?

Fällt Ihr Unternehmen bzw. Ihre Website unter das BFSG und erfüllen Sie nach dem 28. Juni 2025 nicht die gesetzlichen Bestimmungen zur Barrierefreiheit, drohen Ihnen hohe Strafen von bis zu 100.000 €.

Reagieren Sie jetzt: Lassen Sie sich vom Rechtsanwalt helfen

Das BFSG hat grundlegende Auswirkungen auf alle Anbieter von Websites im elektronischen Geschäftsverkehr. Können Endverbraucher auf Ihrer Website Waren oder Dienstleistungen bestellen oder einen Termin bei Ihnen buchen, sollten Sie schnellstmöglich reagieren und einen umfassenden Compliance-Check Ihrer Website in Auftrag geben.

Als Rechtsanwalt biete ich Ihnen ab 2000 € einen BFSG-Compliance-Check Ihrer Website an und unterstütze Sie darüber hinaus bei der Klärung aller relevanten Fragestellungen sowie bei der Umsetzung von nötigen Maßnahmen.

Kontaktieren Sie mich gerne für ein Erstgespräch, in dem wir erste drängende Fragen zeitnah besprechen und das weitere Vorgehen skizzieren können. Ich freue mich auf Ihre Anfrage!

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