Besteht nun doch keine Pflicht zur Werbekennzeichnung bei Influencer-Werbung? Das OLG Hamburg entschied mit Urteil vom 2. Juli 2020 (Az. 15 U 142/19), dass Verbraucher auch aus den Umständen heraus erkennen können, ob ein Instagram-Account kommerziell betrieben wird oder nicht. Eine Pflicht zur Werbekennzeichnung bestehe somit nicht.
1. Sachverhalt
Dieser Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Verklagt wurde eine Influencerin, die auf ihrem Instagram-Profil mit damals 1,7 Millionen Abonnenten, Bilder mit sog. „Tap Tags“ postete. Hierbei handelt es sich um Verlinkungen, die beim Klicken auf das Bild erscheinen und auf die Instagram-Profile der Hersteller verweisen. Eine Werbekennzeichnung war jedoch nicht vorhanden.
Zunächst erhielt die Influencerin außergerichtlich eine Abmahnung. Die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschrieb sie jedoch nicht, so dass der Verbraucherschutzverband Klage auf Unterlassung zum LG Hamburg erhob. Gegen das Urteil legte sie anschließend Berufung zum OLG Hamburg ein. Diese hatte in der Sache Erfolg.
2. Rechtliche Erwägungen
Es handele sich bei den Tap Tags zwar um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, jedoch folge gemäß § 5a Abs. 6 UWG der kommerzielle Zweck aus den Umständen. Hierfür spreche zum einen der blaue Haken zum anderen der Umstand, dass es sich hierbei um eine bekannte Marketingmaßnahme handelt. Die müsse der durchschnittliche Instagram-Nutzer erkennen.
3. Zusammenfassung
Ergibt sich der werbliche Charakter bereits aus den Umständen, so besteht keine Pflicht zur Werbekennzeichnung bei Influencer-Werbung. Ein Indiz für einen kommerziellen Zweck ist der blaue Haken. Anders sah es jedoch das LG Karlsruhe in seinem Urteil vom 21. März 2019 (Az. 13 O 38/18). Dieser verlangte auch bei Bestehen des blauen Hakens Werbekennzeichnungen. Das hier besprochene Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Revision zum BGH (Az: I ZR 125/20) eingelegt wurde.
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