Das E-Mail-Marketing (Werbemails, Newsletter etc.) birgt viele rechtliche Fallstricke, vor allem in wettbewerbs- als auch datenschutzrechtlicher Hinsicht. Es besteht daher eine relativ hohe Gefahr von Mitbewerbern abgemahnt zu werden. Für ein rechtskonformes E-Mail-Marketing gilt daher die Grundregel: Grundsätzlich ist eine Einwilligung des Kunden erforderlich, ansonsten handelt es sich in der Regel erst einmal um eine unzumutbare Belästigung im Sinne des UWG. Ausnahmsweise können Online-Händler jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf das Einwilligungserfordernis verzichten. Die „Bestandskundenaufnahme“ nach § 7 Abs. 3 UWG ermöglicht es dem Online-Händler im Rahmen bereits bestehender Kundenbeziehungen per E-Mail weitere Waren und Dienstleistungen zu bewerben. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür (kumulativ) erfüllt sein:
- der Online-Händler hat im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten,
- der Online-Händler verwendet die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen,
- der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen und
- der Kunde wird bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.