Verfügbare Telefonnumer muss in die Widerrufsbelehrung

Mit Urteil vom 24. September 2020 (Az. I ZR 169/17) entschied der BGH, dass im Onlinehandel grundsätzlich eine verfügbare Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist. Der entsprechende Leitsatz lautet wie folgt:

Eine Telefonnummer ist verfügbar und daher von einem Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.

Fazit: Wer als Onlinehändler auf seiner Website gegenüber Verbrauchern angibt, muss diese Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung angeben. Ich bin Ihnen gerne beim Thema Widerrufsbelehrung im Onlinehandel behilflich. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=112769&pos=0&anz=1

TOMAS KRAUSE

Rechtsanwalt
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